Bild einer Person und Kontokreuzen als Symbol für Buchhaltung

Wann ist eine Revisionsstelle vorgeschrieben?

Art. 61 des schweizerischen Zivilgesetzbuches schreibt vor, dass revisonspflichtige Vereine im Handelsregister einzutragen sind. Indirekt kann daraus geschlossen, dass eingetragene Vereine eine Revisionsstelle benötigen. Dies ist zwar eine parxistaugliche, aber nicht ganz präszise Schlussfolgerung. Grundsätzlich benötigen Vereine welche aus arbeitsrechtlichen oder mehrwertsteuerlichen Gründen buchführungspflichtig sind, auch eine Revisionsstelle.

In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht im Obligationenrecht ist es für solche Vereine sinnvoll, eine entsprechende unabhängige Prüfstelle mit der Revision zu beauftragen und auch im Handelsregister einzutragen. Artikel 69b ZGB nennt die zwingenden Vorgaben zur Einrichtung einer Revisionsstelle. Diese treffen wohl nur für eine Minderheit der Vereine zu.

Eine grosse Zahl von Vereinen unterliegt nicht den obgenannten Vorschriften und ist somit in der Gestaltung der Prüfung der Jahresrechnung frei. Abs. 4 von Art. 69b ZGB stellt es den Vereinen frei, wie die Revision organisiert wird. Namentlich bei der Verfassung der Statuten ist dies entsprechend dem Aufbau und Vereinszweck zu berücksichtigen.

Welche Arten der Revision sind möglich?

Abgesehen von der Vorgaben gemäss Art. 69b, Abs. 1, sind folgende drei unterschiedlichen Formen möglich:

Keine benannte Revisionsstelle

Dies ist in kleinen Vereinen möglich, wenn die Generalversammlung in der Regel auch einer Vollversammlung entspricht. In einem solchen Fall hat der Rechnungsführung alle Buchhaltungsunterlagen an die Generalversammlung mit zu bringen, damit jedes Vereins-Mitglied auch die Möglichkeit hat, Einblick in die Bücher zu haben. Damit die Mitglieder auch entsprechend den Vorstand entlasten können, muss ihnen, wie auch bei den anderen Formen der Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen gewährt werden.

Bei grösseren Vereinen ist dies nicht mehr praktikabel und darum wird dann eine der beiden nachfolgenden Formen der Revision gewählt.

Revisionsstelle aus Mitgliedern

Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte Mitglieder, welche die Revisionsstelle bilden. Diese haben die Aufgabe, die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) und die laufende Buchführung zu prüfen und an der Generalversammlung über ihren Befund zu berichten. Sie dazu auch das Recht, beim Rechnungsführer die dazu notwendigen Unterlagen einzusehen. Sie können auch gegenüber Dritten Informationen über Vermögensstand oder Schulden einverlangen, müssen sich aber in der Regel entsprechend ausweisen.

Die Revisoren benötigen dazu keine besondere Qualifikationen, es ist aber sinnvoll, wenn die Generalversammlung aus ihren Reihen geeignete Mitglieder wählt. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich ausgeführt. Die Statuten können dazu Vorgaben über Wählbarkeit, Amtsdauer, etc. vorgeben. Es empfiehlt sich aber, diese so einfach wie möglich zu gestalten, damit bei geänderten Bedürfnissen nicht die Statuten angepasst werden müssen.

Dies ist wohl die häufigst gewählte Form der Revisionsstelle und eignet sich für alle grösseren Vereinen.

externe Revisionsstelle

Vereine mit grösseren Vermögen oder Finanzströmen, welche zwar nicht von gesetzes Wegen eine Revisionsstelle einrichten müssen, können eine externe Revisionsstelle beauftragen. Diese hat die im vorigen Absatz beschriebenen Aufgaben und Rechte.

Da diese Revisionsstelle beauftragt ist, wird sie auch entsprechend entschädigt. Hier sind denn auch die fachlichen Anforderungen an die Revisionsstelle höher. In einem solche Falle empfiehlt es sich, die Vorgaben gemäss Gesellschaftsrecht einzufordern. Denn oft wächst dann ein Verein in die Vorgaben gemäss Art. 69b, Abs. 1, hinein und damit ist eine ordentliche Revision vorgespurt.

 

 
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