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Alles hat eine Ende
Mit dem Eintritt und der Aufnahme in einen Verein beginnt die Mitgliedschaft. Damit beginnen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Aber es gibt viele Gründe, eine Mitgliedschaft zu beenden:
- Durch einen Wegzug aus dem Gebiet des Vereins kann das Mitglied den Aktivitäten nicht mehr folgen
- Wegen geänderten Interessen will ein Mitglied einen Verein nicht mehr mit seiner Mitgliedschaft unterstützen
- Der Nutzen, ob ideel oder materiel, scheint einem Mitglied nicht mehr gegeben
- und ähnliche Gründe mehr
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Muss ein Verein im Handelsregister eingetragen sein?
Bei vielen deutschen Vereinen heisst es nach dem Vereinsnamen "e.V.". Diesen Namenszusatz kennt man in der Schweiz nicht. Aber auch ohne solchen Zusatz kann ein Verein im Handelsregister eingetragen sein. Bereits im zweiten Artikel der schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Verein wird der Handelsregistereintrag geregelt .
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Zweckartikel der Statuten
Art. 60, Ziff. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches schreibt vor, "Die Statuten müssen ... und über den Zweck des Vereins ... Aufschluss geben." Warum wird gerad dies in dem sonst so freiheitlichen Vereinsrecht der Schweiz ausdrücklich verlangt?
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Brauchen wir als Verein eine Homepage?
Spontan werden die meisten JA sagen. Aber stimmt das wirklich? Welches sind die Gründe, mit einer Homepage mit einem Verein in die Öffentlichkeit zu treten? Welche Inhalte (Texte, Bilder) sollen publizierte werden? Wem soll die Homepage nützen? Welche Interaktionsmöglichkeiten sollen genutzt werden?
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Das Recht der Mitgliederversammlung
Die meisten Generalversammlungen sind für dieses Jahr Geschichte. Dabei werden die Mitglieder eingeladen, über die statutarischen Geschäfte zu befinden. Oft findet sich das Budget mit dabei. Denn die Statuten sehen das so vor.
Ist das sinnvoll?
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Strategische Verküpfung zwischen Digitalisierung und den 4P des Marketings
Im Blogbeitrag zur Digitalisierung habe ich einige Anforderungen und Vorgehensweisen aufgeführt, welche einem Verein helfen können, seinen Weg im digitalen Dschungel zu finden. Diese Hinweise sind stark Projekt- und Umsetzungsorientiert. Gehen wir einen Schritt zurück und schauen uns das ein wenig strategischer an. Dazu hilft uns das 4I-Modell nach Heribert Meffer (Wikipedia). Er verbindet dabei wesentliche Anforderungen an die digitale Welt an die klassischen 4 P des Marketings nach Philip Kotler (Wikipedia).
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Stellt sich die Frage nach der Rechtsform überhaupt?
Auf Grund allgemeiner Erfahrungen ist man geneigt, anzunehmen, dass es selbstverständlich ist, dass eine NPO "von Natur aus" ein Verein nach schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 60 uff. ist. Und in der Tat sind die meisten Organisationen mit einem ideellem Zweck als Verein organisiert.
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Digitalisierung in aller Mund
Kein Arbeitsbereich in unserem Berufsleben, der nicht von der Digitalisierung betroffen ist. Das ist ein Gemeinplatz, der hier nicht noch mehr ausgewalzt werden muss. Und im privaten Bereich schreitet die Digitalisierung auch immer weiter vor. Es sind nicht nur die Social Medias, sondern neu angeschaffte Gerätschaften sind heute einfach vernetzt, der Konsument hat kaum eine Wahl. Wie wirkt sich dass den auf unsere Freizeit aus? Wie, wenn wir uns unserem Hobby oder unserem ehrenamtlichen Engangement widmen?
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Resilienz - ein Management Buzzword?
In der aktuellen Managementliteratur taucht "Resiliente Organisation" in letzter Zeit häufig auf. Gemeint sind damit Unternehmungen, welche mit Widerwärtigkeiten oder Katastrophen erfolgreich umgehen können und damit auf dem Markt überleben.
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Sterben die Mitglieder aus?
Vor vierzige Jahren gründeten eine Handvoll Männer einen Kochclub. Sie trafen sich monatlich, kochten miteinander, jährlich gab es einen Ausflug für ein verlängertes Wochenende. Aus dem gemeinsamen Interesse entstanden gute Freundschaften.
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Geschäftsjahr
Häufig entspricht das Geschäftsjahr eines Vereins dem Kalenderjahr. Dies muss nicht unbedingt so sein. Praktische Überlegungen sprechen sowohl für das Kalenderjahr wie auch eine abweichende Reglung. Hier einige Beispiele:
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Was sagt das Gesetz?
Art. 69a, eingefügt am 16. Dezemeber 2005 sagt: "Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss."
Nur schon das letzte Wort "sinngemäss" lässt aufhorchen. Es sind also nicht streng die Regeln eines kaufmännischen Gewerbes, welches im Obligationenrecht geregelt ist, anzuwenden, sondern eben sinngemäss. Geschäftsbücher aber umfassen nicht nur die Buchhaltung, sondern auch Mitgliederlisten, Protokolle und ähnliche für die Führung des Vereins wichtige Dokumente.
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