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Für das Jahr 2025 treten verschiedene kleinere Änderungen in der Mehrwertsteuergesetzgebung in Kraft. Die meisten Vereine sind davon nicht betroffen, der Freibetrag bleib bei einem Umsatz von 250'000 Franken. Auch wenn der betreffende Art. 10, Abs. 2, lit. c redaktionell angepasst wurde. Neu heisst es nicht mehr "gemeinnützige Institution" sondern "gemeinnützige Organisation", was auch eher dem heutigen Sprachgebrauch entspricht.
Vereine, welche von der Mehrwertsteuerpflicht jedoch betroffen sind, sollten sich jedoch über die Änderungen informieren, da auch einige kleinere administrative Regelungen geändert haben.
Vereine, welche neu Mehrwertsteuerpflichtig werden, tun sich so oder so gut daran, die Erlasse zu studieren und sich allenfalls fachkundigen Rat einzuholen.
Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-aenderungen-2025.html
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Diesmal ein Blog in eigener Sache. Als Berater stelle ich mich natürlich immer wieder der Frage, ob ich meinen Kunden das Richtige biete? Sitze ich irgend einer vorgefassten Meinung auf, welche eine Problemlösung hindert oder gar verunmöglicht? Niemand ist vor vorgefassten Urteilen gefeit. Davor schützt nur die ständige Reflexion. Um diese systematisch durchzuführen, habe ich mir die Matrix der kritischen Hinterfragung zurechtgelegt. Wie funktioniert sie?
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Strategische Grundsätze
Neulich beim Aufräumen bin ich in meinem "Wissenstresor" auf eine Liste gestossen, welche mit "Allgemeine strategische Grundsätze" überschrieben ist. Sie stammt aus dem Jahr 1993, ist also jetzt dreissige Jahre alt. Aber in meinen Augen immer noch beachtenswert.
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Was lief hier falsch?
Erst GastroZürich, nun der Quartierverein Witikon in der Zeitung wegen Griff in die Vereinskasse. In beiden Fällen laufen die Untersuchungen noch, so dass über die genauen Hintergründe hier nur spekuliert werden könnte. Aber was in beiden Fällen ähnlich ist, das blinde Vertrauen des Vorstandes und der Revisoren.
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Sinn und Zweck des neuen Datenschutzgesetzes
Das bereits bestehende Datenschutzgesetz der Schweiz regelt bereits viele Belange des Datenschutzes. Mit der Novelle wird das Datenschutzgesetz an die europäischen Normen angeglichen, ist aber immer noch liberaler ausgestaltet. Dennoch wird der Schutz persönlicher Daten geregelt. Grundsätzlich dürfen nur noch persönliche Daten gespeichert werden, welche für den Verkehr zwischen einer Organisation und einer Person notwendig sind. Ist zum Beispiel für einen Verkaufsabschluss das Geburtsdatum irrelevant, weil der Verkaufsgegenstand keiner Alterseinschränkung unterliegt, darf die Speicherung des Geburtsdatums nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person gespeichert werden. Dies wird "need to know"-Prinzip genannt. Zudem wird die Offenlegung der gespeicherten Daten und das Recht zur Löschung oder die Datensicherheit geregelt. Das revidierte Datenschutzgesetz tritt auf den 1. September 2023 in Kraft.
Es bleibt also noch Zeit, sich darauf vorzubereiten.
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Psychologische Sicherheit in Organisationen
Als Vorstandsmitglied mag man sich fragen, ob man sich mit diesem Thema auch noch auseinandersetzen muss. Ich denke ja, unabhängig davon, ob man Mitarbeitende beschäftigt oder die Organisation "nur" aus Mitgliedern besteht.
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Erleichterung für die Vereine
Gestützt auf die Parlamentarisch Initiative von Nationalrat Olivier Feller, FDP, VD, hat das Parlament die Grenze für die Pflicht für die Mehrwertsteuerabrechnung auf CHF 250'000 angehoben. Gültig ab 1. Januar 2023 gilt diese Freigrenze:
1. Für gemeinnützige Institutionen, welche die Voraussetzungen für die direkte Bundessteuer erfüllt
2. Als nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Organisation gelten Sport- und Kulturvereine, die die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) Es handelt sich um einen Verein nach Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches.
b) Die Vereinsleitung obliegt Personen, die vom Verein weder angestellt sind noch für ihre Tätigkeit entlöhnt werden.
c) Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Wenn er einen Gewinn erzielt, so muss dieser für die Finanzierung andeer Vereinsaktivitäten genutzt werden.
(Auszug Parlamentarische Initiative)
Diese erhöhte Freigrenze erleichtert die Arbeit von vielen Vereinen, welche mit Veranstaltungen, wie zum Beispiel Grümpelturnier, einen wesentlichen Beitrag für ihre Vereinsaktivitäten erwirtschaften. Die Buchhaltung wird vereinfacht und der Ertrag erhöht. Dagegen kann natürlich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Das Parlament hat mit diesem Beschluss gezeigt, wie wichtig die Vereinsarbeit in der Schweiz ist.
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In einem Interview mit der Redaktorin Christine Schnapp von Naturfreunde konnten wir einige Punkte des Vereinslebens streifen. Lesen Sie hier den ganzen Beitrag.
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Zweck des Projekthandbuchs
Das Projekthandbuch dient allen direkt am Projekt beteiligten Personen als Leitfaden für das zu bearbeitende Projekt. Es unterscheidet sich dadurch vom Projektmanagement-Handbuch, welches die Vorgaben zum Projektmanagement enthält.
Inhalt des Projekthandbuchs
Das Handbuch ist eine Sammlung der relevanten Dokumente, welche die Zusammenarbeit im Projekt regeln. Dazu gehören:
- Projektauftrag
- Projektorganigramm mit Zuständigkeiten, Aufgaben
- Kommunikationsplan
- Vorgaben des Berichtswesen (sofern nicht im Kommunikationsplan enthalten)
- Vorgaben für den digitalen Arbeitsplatz
- Vorlagen für Protokolle, Konzepte, etc.
- Richtlinien der Rapportierung
- uwm.
In der Regel ist es eine Sammlung bestehender Dokumente oder eine für das Projekt angepasste Version.
Die Vorgaben über den Inhalt des Projekthandbuches kommen aus dem Projektmanagement-Handbuch. Sinnvollerweise werden diese an den Umfang und Art des Projektes angepasst.
Zuständigkeit
Für die Erstellung des Projekthandbuches ist der Projektleiter zuständig. Sofern es eine übergeordnete Projektmanagementstelle gibt, wird es in Zusammenarbeit mit dieser Stelle erarbeitet und in Kraf gesetzt.
Es gilt für alle Projektmitarbeiter, aber auch für nur zeitweise am Projekt beteiligte Personen.
Ein Überblick zu den wichtigsten Elementen eines Projektes findet sich auf dem Projektmanagement-Canvas.
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Das Pflichtenheft regelt die Aufgaben der einzelnen Ressortvorsteher. Es kann sowohl für Vorstandsmitglieder wie auch für Funktionäre verfasst werden. Es beschreibt die Aufgaben (=Pflichten), welche wahrgenommen werden müssen. Da stellt sich rasch die Frage, müssen wir das für unseren Verein auch machen? Bei uns ist ja alles klar, wer wofür zuständig ist.
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Der Vorstoss von SR Noser
Ende Oktober 2020 lanciert Ständerat Ruedi Noser (ZH) einen Vorstoss, der verlangt, dass gemeinnützige Organisationen, welche sich politisch betätigen, nicht mehr steuerbefreit seien. Konkreter Anlass waren die aktuellen politischen Geschäfte, welche durch grosse schweizerische Organisationen, vorallem aus dem Umweltbereicht, in die Politik getragen wurden, bzw. durch deren entsprechende Abstimmungskampagnen.
Das Anliegen ist wirklich diskussionswürdig.
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Warum müssen Interessenbindungen offengelegt werden?
Bei öffentlichen Ämtern sind in der Schweiz die Intressenbindungen offenzulegen. Massgebend sind die jeweils für die Körpferschaft geltenden gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsvorschriften. Sie unterscheiden sich in Details. Aber grundsätzlich geht es darum, das Mandatsträger gegenüber der Öffentlichkeit aufzeigen, wo sie sich engagieren und wo es allenfalls zu Interessenkonflikten kommen könnte. Gilt das auch für Vereine?
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